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Ausgleichsabgabe Senken Sie Kosten, vermindern Sie Ihre Ausgleichsabgabe. Es lohnt sich!

 

Senken Sie Kosten, vermindern Sie Ihre Ausgleichsabgabe. 

Allen Arbeitgebern mit mindestens 20 Arbeitsplätzen erlegt das Schwerbehindertengesetz auf, mindestens 5% davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so ist nach § 160 SGB IX pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Wir sind eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen.

Vergeben Sie Aufträge an uns, sind Sie lt. § 223 SGB IX berechtigt, 50% der ausgewiesenen Arbeitsleistung einer Rechnung unserer Werkstatt mit der zu zahlenden Ausgleichsabgabe zu verrechnen.


Beispiel für Verpackungs- und Sortierarbeiten ohne Materialeinkauf:


Sie vergeben in einem Jahr an die Freckenhorster Werkstätten ein Auftragsvolumen von 14.000,00 €
Im gleichen Zeitraum zahlen Sie eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 7.000,00 €
Der Rechnungsbetrag der Freckenhorster Werkstatt ist 14.000,00 €
Die Arbeitsleistung der Werkstatt ist 14.000,00 €
Davon sind 50% auf die Ausgleichsabgabe anrechenbar 7.000,00 € -7.000,00 €
Ihre tatsächliche Ausgleichsabgabe reduziert sich somit auf 0,00 €

Ihre Kostenersparnis beträgt 7.000,00 €


Beispiel für Lieferung von Waren mit Materialeinkauf:


Sie vergeben an die Freckenhorster Werkstätten in einem Jahr ein Auftragsvolumen von 30.000,00 €
Im gleichen Zeitraum zahlen Sie eine Ausgleichsabgabe von 12,000,00 €
Der Rechnungsbetrag der Freckenhorster Werkstatt ist 30.000,00 €
An Materialkosten sind abzuziehen 10.000,00 €
Die verbleibende Arbeitsleistung ist 20.000,00 €
Davon sind 50% auf die Ausgleichsabgabe anrechenbar 10.000,00 € -10.000,00 €
Ihre tatsächliche Ausgleichsabgabe reduziert sich somit auf 2.000,00 €

Ihre Kostenersparnis beträgt 10.000,00 €

 

Auf jeder Rechnung unserer Werkstatt ist neben dem Rechnungsbetrag die Höhe der Arbeitsleistung als
„Lohnanteil“ ausgewiesen.

Des Weiteren ist von der Finanzbehörde anerkannt, dass wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff A0 dienen. Daher kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz in Höhe von derzeit 7% zum Tragen.

Wirtschaftliche Vorteile durch Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe