Die Freckenhorster Werkstätten
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Angebote
Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefertermine freibleibend. Sie haben längstens einen Monat ab dem Ausstellungsdatum Gültigkeit.

3. Preise und Zahlung
Alle genannten Preise sind Nettopreise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu erfolgen.

Als Tag der Zahlung gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem der Lieferant über den Betrag ohne Vorbehalt verfügen kann. Kosten für Auslandszahlungen und Zahlungen durch Akkreditiv gehen alleine zu Lasten des Käufers. Wechsel werden nicht akzeptiert.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank als Verzugszins zu berechnen.

Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen aus einem erteilten Gesamtauftrag gesondert zu fakturieren.

Bei Zahlungsverzug sind wir zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen berechtigt (§§ 273, 320 BGB). Bei Zahlungsverzug sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeit einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen vom Lieferanten nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie Abzüge jeder Art sind ausgeschlossen.

Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen werden sofort sämtliche Forderungen fällig.

Da wir eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch IX sind, ist der Auftraggeber nach § 223 SGB IX berechtigt, 50 % der ausgewiesenen Arbeitsleistung einer Rechnung mit der nach § 160 SGB IX zu zahlenden Ausgleichsabgabe zu verrechnen.

4. Lieferung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk, unverpackt und auf Gefahr des Auftraggebers. Maßgebend für die Erfüllung von Lieferterminen ist der Tag der Versendung bzw. Lieferung durch uns.

Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferant insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Auftrag zurücktreten werde.

Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller uns bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Werden vom Auftraggeber gestellte Materialien durch von uns zu vertretende Umstände in mehr als zumutbarem oder vereinbarten Umfang unbrauchbar, so bearbeiten wir vom Auftraggeber dafür nachgelieferte Materialien und ersetzen die nachgewiesenen Materialkosten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Für Mängel an unseren Leistungen, die durch Fehler oder Mängel der vom Auftraggeber gestellten Materialien, Teile, Vorrichtungen, Werkzeuge oder Maschinen verursacht sind, haften wir nicht. Wir sind berechtigt, einen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand in Rechnung zu stellen, der uns aus solchen Fehlern und Mängeln erwächst.

Im Falle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbarer Ereignisse im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.”

6. Gefahrenübergang und Abnahme
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

7. Gewährleistung/Mängelrüge
Der Auftraggeber hat die Lieferung oder Leistung unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang schriftlich, spätestens innerhalb von 3 Tagen gerügt werden. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen müssen ebenso schriftlich angezeigt werden und unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Veränderungen an Lieferungen (Produkten) oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferanten muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben sein. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.

8. Haftung
Die Haftung des Lieferanten richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen; es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Warendorf. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.